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BaSchMV Berlin - Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung ab 28.04.2022

Der Senat hat am 26.04.2022 die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt voraussichtlich am 28.04.2022 in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen betreffen die Vorgaben für Besuche in Pflegeheimen. Die Regeln zur Absonderungbleiben zunächst unverändert.

Mit der Änderung entfällt die Testpflicht für geimpfte und genesene Pflegeheimbesucherinnen und -besucher (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BaSchMV i.V.m. § 3 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung). Die Pflegeeinrichtungen können in ihren individuellen Testkonzepten darüber hinausgehende Testpflichten festlegen. Sie haben vor Ort Testmöglichkeiten anzubieten (§ 4 Absatz 2 Satz 2 BaSchMV).

Ab dem 28.04.22 gelten damit folgende rechtliche Vorgaben für die Testung in Pflegeeinrichtungen:

  • Besucherinnen und Besucher ohne vollen Immunschutz dürfen die Einrichtungen nur betreten, wenn sie negativ getestet sind (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BaSchMV). Vollständig geimpfte und genesene Besuchende müssen nicht getestet werden (§ 3 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung). Für Pflegeheimbesuche gilt also die 3G-Bedingung.
  • Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen müssen unabhängig vom Immunstatus mindestens einmal wöchentlich getestet werden. Alle Gäste der Tagespflege sind bei Ankunft zu testen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BaSchMV).
  • In ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen tätige Personen (einschließlich Verwaltungspersonal, Leasingkräfte, Physiotherapeuten usw.) müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche getestet werden, wenn sie vollständig geimpft oder genesen sind. Dazu können sie Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung nutzen, soweit es sich um vollständig immunisiertes Personal handelt. Personen ohne vollen Immunschutz müssen täglich bei Dienstantritt getestet werden (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BaSchMV)
     

Um den Schutz der Pflegebedürftigen auch bei der gelockerten Testpflicht sicherzustellen, müssen alle Pflegeheimbesucherinnen und -besucher ab dem 28.04.22 durchgängig eine FFP2-Maske tragen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BaSchMV). Für die in den Pflegeeinrichtungen tätigen Personen sowie für die Bewohnerinnen und Bewohner gilt wie bisher die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BaSchMV).

 

Die jeweils geltende SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin findet sich hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/   

 

Verknüpfte Artikel:

BaSchMV Berlin - SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung ab 01.04.2022

Downloads für Mitglieder:

22 0426 1.aendv zur baschmv lesefassung aendm

 

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