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Landesseniorenbeirat Berlin

 

IfSG - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften

Mit Ablauf des 19. März 2022 endet die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID- 19. Betroffen sind insbesondere die Regelungen in § 28a Absatz 7 bis 9 und § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

 

Nach dem 19. März 2022 sollen die Länder nur noch befugt sein, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anordnen zu dürfen:

– Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht) zum Schutz vulnerabler Personen, beschränkt auf Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und für ambulante Pflegedienste, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und im öffentlichen Personennahverkehr

sowie

– Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegeinrichtungen, Schulen, Kindertageseinrichtungen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

Zudem bleibt bundesweit die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bestehen; sie kann jedoch von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates im Lichte des Infektionsgeschehens ausgesetzt werden. Möglich bleiben weiterhin individuelle Maßnahmen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheider.

Kommt es lokal begrenzt zu einer bedrohlichen Infektionslage (sog. „Hot Spot“), was aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund einer drohenden Überlastung der Krankenhauskapazitäten wegen besonders vieler Neuinfektionen oder einem besonders starken Anstieg der Neuinfektionen der Fall sein kann, stehen erweiterte Schutzmaßnahmen für die betroffenen Gebietskörperschaften zur Verfügung (etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte). Voraussetzung ist aber, dass das Parlament des jeweiligen Landes in Bezug auf die konkrete Gebietskörperschaft das Bestehen der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat.

Die auf diesen Regelungen beruhenden Maßnahmen müssen spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten. Der Gesetzgeber wird dann – auf Basis der dann aktuellen Infektionslage und Erkenntnisse – neu bewerten, welche Maßnahmen im kommenden Herbst und Winter erforderlich sind.

Ebenfalls bis zum 19. März 2022 befristet ist die Sonderregelung des § 36 Absatz 3 IfSG. Da es auch nach diesem Datum Anwendungsfälle dieser Norm geben kann, soll ihr zeitlicher Anwendungsbereich erweitert werden.

Für den Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen soll das Impfquoten-Monitoring verstetigt werden.

Die an verschiedenen Stellen auch im IfSG in Bezug genommenen Definitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sind bisher in § 2 der COVID- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und § 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) geregelt. Sie verweisen weitgehend auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts.

(Zur Frage nach der Grundimmunisierung nach Impfung und Genesung folgender Hinweis: Unter dem Link https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/07_22.pdf?__blob=publicationFile ist in Tabelle 7 detailliert aufgelistet, wann in dieser Konstellation die Grundimmunisierung abgeschlossen ist und wann noch nicht (abhängig von der Zeit nach der Impfung). Die Booster-Impfung wird in jedem Fall empfohlen.)

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise sollen diese Begriffe im IfSG definiert werden. Die Bundesregierung darf durch Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen treffen, muss aber ausreichende Übergangsfristen vorsehen, damit sich die Bürgerinnen und Bürger auf die neue Rechtslage einstellen können. Zur Rechtsbereinigung wird die CoronaEinreiseV angepasst.

 

Der Entwurf wird in dieser Woche beraten (die Anhörung ist am Montag, den 14.03.) und beschlossen; das Inkrafttreten ist zum 20. März geplant.

 

Verknüpfte Artikel:

IfSG - Gesetzesbeschluss "Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie" vom 10.12.2021 (Gesetzblatt vom 11.12.2021)


Downloads für Mitglieder:

22 0310 IfSG ÄndG Entwurf 20 00958

pdf 22 0310 Textabgleich 08 03 10 03 unbereinigt (1.33 MB)

pdf 22 0314 IfSG ÄndG nicht lektorierte Fassung (825 KB)

 

 

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