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InfSchMV Berlin - Dritte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 22.01.2022

(Ergänzt wurde im Downloadbereich die Lesefassung am 24.01.2022)

Pressemitteilung vom 18.01.2022:

Der Senat hat in seiner gestrigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ulrike Gote, die Dritte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 22. Januar 2022 in Kraft treten.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Dritte Änderungsverordnung vor:

  • Anpassung der Regelungen zur Absonderung von Infizierten und Kontaktpersonen. Die Änderungen setzen den Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 7. Januar 2022 sowie die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts um.
  • Isolation (für Infizierte) und Quarantäne (für Kontaktpersonen) enden in der Regel nach zehn Tagen.
  • Betroffene können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest freitesten.
  • Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, sind von der Quarantäne ausgenommen. Dies gilt auch für vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, wenn die Erkrankung oder die Impfung weniger als drei Monate zurückliegt.
  • Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können die Isolation nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen PCR-Test mit negativem Ergebnis beenden. Sie können den Dienst wieder aufnehmen, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.
  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in der Tagesbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigenschnelltest mit negativem Ergebnis beendet werden.
  • Die Möglichkeit des eingeschränkten Regelbetriebs für Einrichtungen der Kindertagesförderung wird wieder eingeführt. Dazu gehören zum Beispiel feste Gruppenstrukturen und Öffnungszeiten mit dem Ziel, den Betrieb zu stabilisieren.
  • Für Sportangebote im Innenbereich gilt 2G plus. Personen mit Auffrischungsimpfung müssen keinen zusätzlich negativen Testnachweis erbringen.

Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 18. Februar 2022 verlängert.

Die aktuell gültige Verordnung findet sich hier:

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

 

 

Verknüpfte Artikel:

InfSchMV Berlin - Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaß
nahmenverordnung ab 15.01.2022

InfSchMV Berlin - PM: Quarantäneregelungen gemäß MPK Beschluss vom 07.01.2022 ab sofort gültig (Stand 14.01.2022)

Downloads für Mitglieder:

22 0119 3ÄndVO der 4 SARSCov2InfMasVO d19 0116

pdf 22 0118 Lesefassung 3 aendv zur 4 infschmv (500 KB)

 

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