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IfSG Berlin - Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung & Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a des Infektionsschutzgesetzes für das Land Berlin bis zum 31.01.2022

Áktualisierung 24.12.21: Dringlicher Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke auf Annahme einer Entschließung Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) im Land Berlin und Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Absatz 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für das Land Berlin nach § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG

e:21.12.2021 (3) angenommen in sofortiger Abstimmung

 

 

Als Vorlage zur Beschlussfassung wurde am 16.12.2021 gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die „Feststellung der Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a des Infektionsschutzgesetzes“ in das Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht: Für das Land Berlin besteht die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19). Vor diesem Hintergrund wird die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a des Infektionsschutzgesetzes für das Land Berlin bis zum 31. Januar 2022 festgestellt.

 

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21 1215 Abgh Feststellung der Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG d19 0066

 

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