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Landesseniorenbeirat Berlin

 

IfSG - Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen & Bund Länder Beschluss (Stand 18.11.2021) & IfSG im Bundesgesetzblatt vom 23.11.21 veröffentlicht

Aktualisierung 23.11.2021: Nach Beschluss des Bundesrats am 19.11.2021 wurde des IfSG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit am 24.11.21 in Kraft.

 

Infektionsschutzgesetzes (IfSG): Am 17.11.21 hat der Bundestag die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen.

Zur Grundlage s. Artikel EpiLage - Gesetzentwurf zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der EpiLage & Stellungnahme der BAGFW.

In Verbindung mit den Änderungsanträgen  ist die Beschlussempfehlung im Bundestag beschlossen worden: s. Datei pdf 21 1116 Beschlussempfehlung BT Änderung IfSG und EpiLage (916 KB)  

 

Aber auch die Parlamentsdiskussion ist interessant und wichtig, zeigt aber leider auch einige wenig hilfreiche politische Kontroversen auf. Zum Parlamentsvideo s. Bundestag: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw46-de-infektionsschutzgesetz-868566.

Ergänzender Lesehinweis Anhörung zum IfSG im Bundestag (s. unten)


Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. November 2021: Inhaltlich wird vieles aus der aktuellen Gesetzgebung zum IfSG wiederholt, aber es gibt auch darüber hinausgehende Aussagen:

  • Die Ständige Impfkommission empfiehlt für alle Geimpften ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der letzten Impfung, frühestens nach 5 Monaten bei Verfügbarkeit von Impfstoff.
  • Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien werden beauftragt, zu den Boosterimpfungen gemeinsam mit den Gesundheitsministerinnen und –ministern kurzfristig bis zu ihrer Konferenz mit dem Chef des Bundeskanzleramts am 25. November 2021 eine detaillierte Planung vorzulegen.Hier empfehlen wir, dass in den Ländern, in denen die Boosterimpfung in der Pflege bisher schleppend verläuft, sich die Kolleg*innen umgehend entsprechend in diesen Prozess einklinken und Einfluss nehmen.


Hervorzuheben sind auch folgende Punkte

  • Aufforderung an den Bund, eine Impfplicht einzuführen: Wir müssen besonders die vulnerablen Gruppen zusätzlich schützen. Die Länder halten es für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Länder bitten den Bund, dies schnellstmöglich umzusetzen.
  • Ziffer 15: Die Pflegekräfte schultern einen Großteil der Last der Pandemie. Sie leisten in der nunmehr erneut überaus angespannten Lage weiterhin ihren unverzichtbaren Einsatz. Die Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern sprechen ihnen hierfür tiefen Dank und Respekt aus. Viele der pflegerisch Tätigen sind hierbei an ihre physischen und psychischen Belastungsgrenzen und oftmals darüber hinaus gegangen. Die Folgen dieser anhaltenden Belastung wirken sich jetzt aus und limitieren die Handlungsspielräume insbesondere im Bereich der intensivmedizinischen Versorgung. Die Länder bekräftigen vor dem Hintergrund der besonderen Belastungen des Pflegepersonals in den vergangenen Monaten ihren Beschluss vom 18. März 2021, demzufolge die Rahmenbedingungen und Entlohnung in der Pflege dauerhaft und stetig zu verbessern sind. Dieses Handlungsfeld wird umgehend und prioritär aufgegriffen werden müssen, denn es duldet keinen weiteren Aufschub. Mit der erneuten Leistung eines Pflegebonus insbesondere in der Intensivpflege soll die Anerkennung des Einsatzes in der aktuell sehr herausfordernden Situation unterstrichen werden. Die Länder bitten den Bund, die hierfür erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen. [...]
  • Ziffer 17: Der Bund sagt den Ländern zu, sie unter anderem beim Testen, Impfen oder den Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes weiterhin bestmöglich zu unterstützen, etwa durch die Unterstützungsleistungen der Bundeswehr und des Technischen Hilfswerks.

Weitere Informationen auch unter:  https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-mpk-1980850

 

hib vom 15.11.21 berichtet aus der Anhörung zum Gesetzentwurf IfSG:

Experten warnen vor dynamischer Infektionslage

Gesundheit/Anhörung

Berlin: (hib/PK) Fachverbände und Einzelsachverständige sehen den von den Fraktionen von SPD, Grünen und FDP vorgelegten Gesetzentwurf (20/15) zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie die angekündigte Aufhebung der epidemischen Notlage am 25. November teilweise kritisch. Mehrere Experten äußerten anlässlich einer Anhörung des Hauptausschusses über den Gesetzentwurf am Montag im Bundestag erhebliche Bedenken, ob mit der neuen Rechtsgrundlage die Pandemie bei stark steigenden Infektionszahlen bundesweit effektiv eingedämmt werden kann. Die geplante Verlängerung von sozialen und wirtschaftlichen Schutzschirmen wird hingegen nachdrücklich begrüßt.

Die Experten äußerten sich in der Anhörung sowie in schriftlichen Stellungnahmen zu dem vorliegenden Gesetzentwurf. Die Fachleute gingen in ihren Äußerungen im Ausschuss teilweise auch auf weitere Regelungen ein, die über Änderungsanträge in das Gesetz eingefügt werden sollen. So wollen die drei Fraktionen weitere Schutzvorkehrungen ermöglichen, darunter Kontaktbeschränkungen. Dies wurde von mehreren Experten ausdrücklich gelobt. Ob die epidemische Notlage auslaufen kann oder verlängert werden sollte, ist auch unter Rechtsexperten umstritten, wie in der Anhörung ebenfalls deutlich wurde.

Die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP planen die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in Paragraf 28a IfSG. Damit soll es möglich sein, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Schutzvorkehrungen zu ergreifen. Der neue Katalog sei auf Vorkehrungen beschränkt, die in der jetzigen Phase der Pandemie sinnvoll und angemessen sein könnten. Die je nach regionaler Lage differenzierte Anwendung bleibe gewährleistet. In Paragraf 28a, Absatz 7 IfSG werden die Schutzvorkehrungen benannt, die bundesweit bis zum 19. März 2022 unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßte die geplante finanzielle Entlastung von Kliniken durch einen Versorgungsaufschlag. Allerdings litten alle Krankenhäuser unter dem Rückgang der Regelversorgung und Erlöseinbrüchen. Daher sollten auch alle Krankenhäuser den finanziellen Rettungsschirm in Anspruch nehmen können.

Von einer beunruhigenden Dynamik des Infektionsgeschehens sprach die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Es sei daher zwingend nötig, das Gesetz zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch beizubehalten. Die Intensivmediziner forderten ferner Kontaktbeschränkungen, insbesondere Veranstaltungen betreffend, sowie eine Testpflicht in Kliniken und Pflegeheimen für Mitarbeiter und Besucher, auch wenn sie geimpft oder genesen sind.

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) erklärte, angesichts der sich zuspitzenden Lage auf den Intensivstationen und schleppend anlaufenden Drittimpfungen (Booster) gehe von der geplanten Änderung des IfSG und dem Gesetzentwurf insgesamt ein falsches Signal aus. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Entscheidung, den Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, auch anlässlich der geplanten Aufhebung der epidemischen Notlage unverständlich, zumal die Folgeregelungen eine geringere Eingriffstiefe hätten. Viele der finanziellen Entlastungs- und Unterstützungsleistungen seien wichtig und richtig. Es sei jedoch nicht der richtige Zeitpunkt, um über Folgeregelungen nachzudenken. Gerade die wirkungsvollsten Schutzvorkehrungen knüpften an die epidemische Notlage an.

Der Deutsche Landkreistag warnte, die Dynamik des Infektionsgeschehens habe sich in einer in diesem Ausmaß nicht vorhersehbaren Weise beschleunigt. Sollte tatsächlich auf die Feststellung der epidemischen Notlage verzichtet werden, wäre es zwingend geboten, dass der Bund den Ländern die Möglichkeit gebe, jene Schutzvorkehrungen anzuordnen, die für eine wirksame Eindämmung des Virus erforderlich seien. Der Landkreistag schlug vor, den Paragrafen 28a IfSG unverändert zu lassen und die als Ersatz vorgesehenen Regelungen neu mit aufzunehmen.

Bedenken gegen den Gesetzentwurf brachte auch der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) vor. Ohne die Feststellung der epidemischen Notlage nach Paragraf 5 IfSG seien die Auswirkungen der Pandemie nicht zu beherrschen, da in der geplanten Neufassung des Paragrafen 28a Absatz 7 keine wirksamen Vorkehrungen zur Erreichung von Kontaktbeschränkungen mehr aufgeführt seien. Somit stünde dem bisher ungebremsten Verlauf der Pandemie in diesem Winter kein wirksames Instrumentarium mehr entgegen.

Der Deutsche Pflegerat (DPR) argumentierte, in einigen Bundesländern sei das Gesundheitswesen bereits überlastet. Daher sollte das Parlament die Feststellung der epidemischen Notlage nicht ohne Not auflaufen lassen. Abzuwägen sei auch, ob es einen bundeseinheitlichen Fahrplan geben solle oder ob die Entscheidungen der Länder und gegebenenfalls der Einrichtungen flexibel getroffen werden könnten.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) würdigte die geplante Fortführung der sozialen Schutzschirme, die sich in der Pandemie bewährt hätten.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) gab zu Bedenken, es sei offen, nach welchen Parametern künftig auf Landesebene die infektionsschutzrechtlich vorausgesetzte Gefährdungslage festgestellt werden solle. Je nach Pandemiegeschehen könnten in den Ländern Vorkehrungen nötig sein, die über den geplanten Katalog in Paragraf 28a IfSG Absatz 7 hinausgingen. Daher müsse die entsprechende Kompetenz der Länder erhalten bleiben. Der DGB lehnte überdies eine Auskunftspflicht über den Corona-Impfstatus von Beschäftigten gegenüber Arbeitgebern ab.

Der Arbeitgeberverband BDA erklärte, um den Infektionsschutz in Betrieben zu stärken und Schutzkonzepte sinnvoll anzupassen, sei ein Fragerecht nach dem Impf- oder Teststatus des Arbeitnehmers unverzichtbar.

 

Verknüpfte Artikel:

EpiLage - Gesetzentwurf zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der EpiLage & Stellungnahme der BAGFW

IfSG - Fachinformation Neue Regelung im Infektionsschutzgesetz zur Abfrage des Impf- und Serostatus (21.09.2021)

Downloads für Mitglieder:

21 1108 IfSG / EpiLage -  Drucksache 20 15

21 1116 Beschlussempfehlung BT Änderung IfSG und EpiLage

pdf 21 1118 mpk data (141 KB)

 

pdf 21 1123 IfSG Bundesgesetzblatt bgb (319 KB)

 

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