Der Senat von Berlin hat am 22.09.2021 auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 26. September 2021 in Kraft treten. Bei der Einstufung als enge Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person und deren Absonderung, hat sich das zuständige Gesundheitsamt an die Vorgaben des Robert-Koch Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung zu halten. Aus den aktuellen RKI-Hinweisen zur Quarantäne: Bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden (z.B. Schülerinnen und Schüler), kann der negative Nachweis auch mittels qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltests erwogen werden. Die Testung mittels Antigen-Schnelltest sollte als Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor Ort von geschulten Personen (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung) erfolgen.
Bei Anwendung der 2G-Option muss der Nachweis der Impfung oder der Genesung von SARS-CoV-2 digital verifizierbar sein. Beim Eintritt müssen Nachweise digital und mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden.
Die aktuell gültige Verordnung findet sich hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
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