Kostenerstattungs-Festlegungen TestV - Anpassung der Festlegungen des GKV-SV nach § 7 TestV (Stand 27.07.2021)

Aufgrund der Neufassung der Coronavirus-Testverordnung vom 24.06.2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 sind die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen TestV) vom 22.03.2021 anzupassen.

Im Downloadbereich hinterlegt wurden die nun veröffentlichten Kostenerstattungs-Festlegungen TestV einschließlich des Antragsformulars sowie die angepassten FAQs des GKV-SV nach Zustimmung des BMG.

Der GKV-SV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass abweichend vom Entwurf, nunmehr der Erstattungszeitraum - und damit der für die Bemessung der Testmenge maßgebliche Zeitraum - bis zum 30.09.2021 befristet ist.

Als Grundlage für die Geltendmachung nennt der GKV-SV § 7 Abs. 2 TestV i.V. m. § 150 Abs. 2 bis 5a SGB XI, so dass für die Frist § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 1 Abs. 4 der "Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie "in der jeweiligen Fassung" maßgeblich ist.

 

Verknüpfte Artikel:

Coronavirus-Testverordnung (TestV) – Geänderte Coronavirus-Testverordnung ab 01.07.2021

Kostenerstattungs-Festlegungen TestV - Benehmensherstellung: Anpassung der Festlegungen des GKV-SV nach § 7 TestV (Stand 28.06.2021)


Downloads für Mitglieder:

pdf 21 0727 Festlegungen final (105 KB)

spreadsheet 21 0727 Pflege Corona Anlage Kostenerstattung FL TestV Antragsformular (29 KB)

pdf 21 0727 FAQ zur Testverordnung (90 KB)

 

Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
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