logo

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen, um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.

100JahreParitatischer.jpg

Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

GEBT IV – Viertes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Aktualisierung vom 23.04.21: Ergänzt wurde der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 21.04.21, der im Bundesrat in dieser Form am 22.04.21 angenommen wurde (Bundesrat, Drucksache 315/21).

 

19.04.21: Ergänzt ist als Download ist der Gesetzesentwurf der Bundesregierung und das BAGFW Schreiben zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

 

In seiner Sitzung am 13.04.21 hat das Kabinett den Entwurf eines "Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (GEBT IV)  beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält bundeseinheitliche Maßnahmen, die ab einer Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohner*innen an drei aufeinanderfolgenden Tagen von den Ländern zu ergreifen sind.

Dazu zählen folgende Maßnahmen, die in einem neuen § 28b festgehalten werden:

  • Begrenzung der privater Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum auf maximal eine haushaltsfremde Person, Kinder bis 14 Jahre sowie Lebenspartnerschaften sind ausgenommen
  • Ausgangsbeschränkungen zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr (Ausnahmen: medizinische Notfälle, Berufsausübung, Wahrnehmung des Sorge-oder Umgangsrechts, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen/ Begleitung Sterbender, ähnlich gewichtige oder unabweisbare Gründe)
  • Verbot des Betriebs von Freizeit und Kultureinrichtungen
  • Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs
  • Verbot des Freizeitsports; kontaktloser Individualsport bis zwei Personen ist erlaubt
  • Schließung von Gastronomiebetrieben; ausgenommen sind u.a. Speisesäle in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen
  • Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt. Dienstleistungen, die med., therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sind ausgenommen mit der Maßgabe, dass von den Beteiligten Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden. Bei Inanspruchnahme von Leistungen des Friseurhandwerks gilt eine Testpflicht.
  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
  • Untersagung touristischer Übernachtungen
  • (Hoch-)Schulschließungen ab einer Inzidenz von 200; Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal sind bei Teilnahme am Präsenzunterricht  zweimal in der Woche zu testen

Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz folgende weitere Regelungen:

  • Ermächtigung des Bundes, mittels Verordnungen für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet,  zur Bekämpfung der Pandemie zu erlassen. Solche können weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen können. Die Rechtverordnungen der Bundesregierung bedürften der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
  • Ausdehnung des Leistungszeitraumes der Inanspruchnahme weiterer zusätzlicher 10 (für Alleinerziehende 20) Kinderkrankengeldtage

Der vom Kabinett beschlossene Entwurf soll in den nächsten Tagen im Bundestag beraten werden. Anschließend wird der Bundesrat beteiligt. Der Entwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens kann mit einem zügigen Abschluss gerechnet werden.

 

 

Verknüpfte Artikel:

Corona-Pandemie: GEBT III - Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 19.11.2020 in Kraft getreten (BGBl)


Downloads für Mitglieder:

21 0413 Kabinettvorlage Entwurf 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidem. Lage 1915093

 

pdf 21 0413 Gesetzesentwurf InfektionsschutzG 1928444 (430 KB)

pdf 21 0415 BMG Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage (322 KB)

 

pdf 21 0422 Beschluss Viertes Bevölkerungsschutzgesetz 315 21 (450 KB)

 

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen, um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.

Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

Ein Projekt des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin e.V.  (c) 2023

Impressum | Datenschutz | Kontakt | Sitemap

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.