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Corona-Pandemie: Land Berlin - Ausnahmeregelungen häusliche Krankenpflege bis 31.03.2021 verlängert

Die Krankenkassen und Krankenkassenverbände im Land Berlin haben bzgl. der COVID-19 bedingten Ausnahmeregelungen, die über den 31.01.2021 im Bereich der häuslichen Krankenpflege gelten, per Mail vom 29.01.2021 informiert und im nebenstehendem Dokument zusammengefasst.

 

Folgende Ausnahmeregelungen gelten nunmehr bis 31.03.2021 (Näheres zu den Themenbereichen siehe Download)

 

1. Anwendung der HKP Richtlinie – Verordnungen


2. ambulante Pflegesachleistungen


3. Telefonische Beratung gem. § 37 Abs. 3 SGB XI


4. Fortbildungsverpflichtung
Auf eine weitere anteilige Reduzierung der vertraglich geregelten Fortbildungsverpflichtung haben die Krankenkassen bewusst verzichtet. Mittlerweile liegen in ausreichendem Ausmaß Online Schulungsangebote vor um trotz bestehender Kontaktbeschränkungen die vertraglichen Voraussetzungen zu erfüllen.


5. Abweichungen von der vertraglich geregelten Mindestpersonalvorgabe/Personalschlüssel

Die Krankenkassen und –verbände halten eine pauschale Reduzierung der vertraglich geregelten Personalmindestvorhaltungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht sachgerecht. Sollten Mitgliedseinrichtungen jedoch im konkreten Einzelfall pandemiebedingten Personalausfall darstellen können werden die Krankenkassen und –verbände jeweils entsprechende Einzelfallbetrachtungen durchführen und ggf. die vertraglich geregelte Personalmindestvorhaltung reduzieren.


6. Flexibler Personaleinsatz


7. Unterschrift auf Leistungsnachweisen in der ambulanten und teilstationären Pflege


8. Ausnahmeregelungen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege


9. Öffnung der Leistungen für Hilfskräfte
Folgende Regelungen betreffen den Einsatz von nichtexaminiertem Pflegepersonal in der Häuslichen Krankenpflege aufgrund der Covid-19 Pandemie:

  • Die Leistung der s.c. Injektion von Insulin kann auch durch Pflegekräfte (nicht examiniert) erfolgen, die nachweislich über die materielle Eignung verfügen und unter der Verantwortung der leitenden Pflegefachkraft stehen. Die Verantwortung für eine pflegefachlich ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt beim Pflegedienst.
  • Dies gilt auch für die folgenden Leistungen:
    • Verteilung von Medikamenten aller Art nach Stellung durch Pflegefachkräfte
    • An- und Ausziehen von Antithrombosestrümpfen
    • Abwickeln von Verbänden zur Thromboseprophylaxe
    • Auflegen von Kälteträgern
    • Blutzucker-Messung
    • Gabe von Antikoagulantien.

 

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

Corona-Pandemie: G-BA verlängert Corona-Sonderregeln für verordnete Leistungen bis 31. März 2021

Downloads für Mitglieder:

pdf 21 0129 Ausnahmeregelungen Corona (31 KB)

 

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