Das Anzeigeformular von Infektions- und Verdachtsfällen von SARS-CoV-2-Virus gegenüber der Heimaufsicht wurde überarbeitet, da in letzter Zeit die Heimaufsicht vermehrt Meldungen über positive Corona-Testergebnisse bei geimpften Personen aus den Einrichtungen erreichen. In der aktuellen Version findet sich unter „9. Zusammenfassung aller bisher gemeldeten Fälle“ eine neue Spalte zur Erfassung dieser Daten. Ausfüllhinweis: Tragen Sie bitte in der ersten Spalte kumulativ die Gesamtzahl der positiven Fälle (inkl. der aktuellen Fälle unter Nr. 8) ein, in der zweiten Spalte die Zahl der davon gegen Covid-19 geimpften Personen und in den nächsten Spalten wie bisher die Anzahl der Genesen und Verstorbenen. Sollten Sie noch Fragen hierzu haben wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihren Ansprechpartner bei der Heimaufsicht. Das Formular mit dem Stand vom 19.01.2021 ist ab sofort zu verwenden.
Nachtrag vom 22.01.2021:
Die Heimaufsicht haben bis heute vereinzelte (und nicht vermehrt) Meldungen über positive Corona-Testergebnisse bei geimpften Personen erreicht. Die Heimaufsicht sammelt diese Meldungen und leitet diese Daten zwecks weiterer Verarbeitung an das RKI weiter. Bitte melden Sie in der neuen Spalte des Anzeigeformulars (vom 19.01.2021) nur die Zahl der Personen, die erst nach der durchgeführten Impfung positiv auf Coronavirus getestet worden sind, der Heimaufsicht an.
Meldung von positiven PoC-Antigen-Schnelltests bei Besuchenden in Pflegeeinrichtungen: Das Besuchskonzept gemäß § 11 Abs. 2 der Pflegemaßnahmen-Covid-19 Verordnung vom 13.01.2021 schreibt vor, dass Besuchenden der Zutritt zu stationären oder teilstationären Pflegeeinrichtungen nur gewährt werden kann, wenn z.B. ein Point-of-Care (PoC) Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgelegt wird. Sofern Einrichtungen bei Besuchenden den PoC-Antigen-Test selbst durchführen und dabei ein positives Ergebnis feststellen, sind Sie verpflichtet, dieses Ergebnis dem zuständigen Gesundheitsamt des Wohnbezirks des Bewohnenden mitzuteilen. Zwecks Erfassung und Nachverfolgung der Infektion haben die Gesundheitsämter darum gebeten, dass diese Mitteilung unbedingt folgende Angaben zur infizierten Person enthalten muss: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Telefonnummer, ggfls. E-Mail-Adresse.
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