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Coronavirus-Testverordnung (TestV) - Neufassung am 15.01.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht

Am 15. Januar 2021 wurden Änderungen zur Coronavirus Testverordnung veröffentlicht, die am 16. Januar in Kraft getreten sind.

Vor der Verkündung der Verordnung hatte sich der Paritätische Gesamtverband im Rahmen einer Stellungnahme zu den geplanten Änderungen gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege geäußert.


Mit der Neufassung der Verordnung wird insbesondere ermöglicht, dass Tests auch durch Apotheken und Zahnärzte durchgeführt werden können.


Für den Bereich Pflege ist die wesentliche Änderung die Aufstockung der Testkontingente für Einrichtungen oder Unternehmen der ambulanten Intensivpflege und ambulanten Pflege, für ambulante Hospiz- und Palliativdienste sowie für Angebote zur Unterstützung im Alltag (Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 TestV). Diese Einrichtungen und Unternehmen können seit dem 16.1.2021 statt bisher 15 nun 20 PoC-Antigen-Tests pro Monat pro behandelt, betreuter oder gepflegter Person beschaffen und benutzen.


Entgegen der zuvor liegenden Entwurfsfassung, gab es mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine inhaltliche Veränderung.

Als Vergütung für Tests, die durch weitere Leistungsbringer gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung erbracht werden, sind nun 9 Euro anstelle von 5 Euro vorgesehen.
 

 

 

Verknüpfte Artikel:

Coronavirus-Testverordnung (TestV) - Entwurf Neufassung TestV & BAGFW Stellungnahme zum Entwurf


Downloads für Mitglieder:

  pdf 1 AEV TestVO BAnz (273 KB)

 

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