GEBT III - Kabinettsbeschluss zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz

Das Bundeskabinett hat am 28.10.2020 einen Entwurf für ein 3. Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet. Dieser enthält entgegen dem Referentenentwurf keine Pläne mehr für die Änderungen des DRK Gesetzes.
Im Infektionsschutzgesetz soll nun der folgende Passus eingefügt werden:

„(8) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben des Bundes das
Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft gegen Auslagenerstattung beauftragen, bei der Bewältigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Hilfe zu leisten.“

In der Begründung heißt es zu diesem Passus:

Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann es zu Situationen kommen, in welchen es notwendig werden kann, im Rahmen der Aufgaben des Bundes, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung auf die Kapazitäten der anerkannten Hilfsorganisationen (vgl. auch § 26 ZSKG) zurückzugreifen. Die Vorschrift verleiht dem Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben des Bundes die Möglichkeit, insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft gegen Auslagenerstattung zu beauftragen, bei der Bewältigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Hilfe zu leisten. Eine Beauftragung dieser Organisationen im Rahmen einer Amtshilfe bleibt unberührt.

Artikel 3 auf S. 16 enthält eine Regelung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung. Im Zuge der Fragestellungen zur Umsetzung der TestV wurde problematisiert, ob gem. dieser VO Antigentests als Invitro-Diagnostika überhaupt an Pflegeeinrichtungen abgegeben werden dürfen. Auch wenn dies mittlerweile geklärt zu sein scheint, beabsichtigt der Gesetzgeber dies über die o.g. Regelung abzusichern. 

 

hib - heute im bundestag vom 5. November 2020 „Drittes Anti-Corona-Paket“

Berlin: (hib/PK) Zur Bewältigung der Coronakrise soll im Bundestag ein drittes Bevölkerungsschutzpaket verabschiedet werden. Die Regelungen berücksichtigen neue Erkenntnisse über das Coronavirus und setzen einen Rahmen für künftige Impfprogramme. Zugleich beinhaltet die Vorlage der Regierungsfraktionen (19/23944) von Union und SPD eine gesetzliche Präzisierung hinsichtlich der Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten.

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts angesichts der länger andauernden Pandemielage zu entsprechen, sei eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt, heißt es in dem Gesetzentwurf. Und weiter: Mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen gebe der Gesetzgeber in Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vor.

Mit der Novelle werden auch kommende Impfprogramme vorbereitet. So sollen nicht nur Versicherte einen Anspruch auf Schutzimpfungen und Testungen haben können, sondern auch Nichtversicherte. Die zugrunde liegende Rechtsverordnung kann Regelungen zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.

Zur besseren Kontaktnachverfolgung im Reiseverkehr kann künftig eine digitale Einreiseanmeldung nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet verordnet werden. Zugleich erhält der Begriff des Risikogebiets eine Legaldefinition.

Das Paket sieht außerdem Hilfe für berufstätige Eltern vor. Die im März 2020 geschaffene Entschädigungsregelung für Eltern soll fortgeführt werden, wenn die Betreuung der Kinder nach einer behördlichen Schließung von Einrichtungen nicht mehr möglich ist. Bei einem unter Quarantäne gestellten Kind soll künftig auch eine Entschädigungszahlung möglich sein.

Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls wird hingegen ausgeschlossen, wenn die betreffende Person eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet unternommen hat.

Die Laborkapazitäten für Corona-Tests sollen ferner ausgeweitet werden. Dazu soll der sogenannte Arztvorbehalt modifiziert werden. Bei Bedarf sollen auch Kapazitäten der veterinärmedizinischen Labore abgerufen werden können.

Beim Robert-Koch-Institut (RKI) sollen neuartige Überwachungs-Instrumente (Surveillance) geschaffen werden, um weitere wissenschaftliche Erkenntnisse über den Verlauf der Pandemie zu gewinnen.

Das Bevölkerungsschutzgesetz ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.

 

Verknüpfte Artikel:

GEBT II - Bundesrat beschließt Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ...

Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten und Nationale Teststrategie Übersicht des BMG  ...

 

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Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
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