Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten und Nationale Teststrategie Übersicht des BMG

Ergänzung der Corona Testverordnung mit Begründung in den Downloads.

 

Die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde am 14.10.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 15.10.2020 in Kraft (§16). Darin wird u.a. der Anspruch auf Testungen konkretisiert und die Möglichkeit zur Durchführung von Antigen-Tests geschaffen. Die im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Übersicht des BMG zur Nationalen Teststrategie sind nebenstehend als Download hinterlegt.  

Weitere Informationen u.a. unter:

- https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html

-  BMG FAQ: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2020/faq-antigen-schnelltests.html

Wesentliche Punkte:

Anspruch (§1)

Der Anspruch wird konkretisiert. Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 der TestVo Anspruch auf Testungen auf den Coronavirus. Der Anspruch umfasst dabei das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung, die Entnahme von Körpermaterial, die nach der Teststrategie des BMG empfohlene Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus.

Einen Anspruch auf Testungen auf den Coronavirus haben auch Personen, die nicht in der GKV versichert sind.

Antigen-Tests müssen die Mindestkriterien für Antigen-Tests, die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem RKI festgelegt wurden, erfüllen.

Testungen von Kontaktpersonen (§2)

Kontaktpersonen haben Anspruch auf Testung, Kontaktpersonen sind:

  • Personen, die in den letzten 10 Tagen insbesondere in Gesprächssituationen mind. 15 Min. ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten,
  • Personen, die mir einer mit dem Coronavirus infizierten Person in demselben Haushalt leben oder in den letzten 10 Tagen gelebt haben,
  • Personen, die in den letzten 10 Tagen durch die räumliche Nähe zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt waren (z. B. Feiern, gemeinsames Singen, Sporttreiben in Innenräumen)
  • Personen, die sich in den letzten 10 Tagen mit einer Coronavirus infizierten Person für eine Zeit von über 30 Minuten in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation aufgehalten haben (z.B. Schulklasse, Gruppenveranstaltungen),
  • Personen, die in den letzten 10 Tagen durch die Corona Warn App des RKI eine Warnung erhalten haben,
  • Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten,

-Die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus infizierten Person behandeln, betreuen oder pflegen oder in den letzten 10 Tagen behandelt, betreut oder gepflegt haben oder

-von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus infizierten Person behandelt, betreut oder in den letzten zehn Tagen gepflegt werden oder wurden.

Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen (§3)

Asymptomatische Personen haben  einen Anspruch auf Testung, wenn in nachfolgenden Einrichtungen oder Unternehmen außerhalb der regulären Versorgung in den letzten 10 Tagen eine mit dem Coronavirus infizierte Person festgestellt wurde und wenn sie in oder von betroffenen Teilen der Einrichtungen oder Unternehmen

  • behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden oder in den letzten 10 Tagen wurden,
  • tätig sind oder in den letzten 10 Tagen waren oder
  • sonst anwesend sind oder in den letzten 10 Tagen waren.

Einrichtungen und Unternehmen im Sinne der TestVo sind:

(Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und 12 IfSG, Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 IfSG, Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr 11 oder § 36 Abs. 1 Nr. 7 einschließlich § 36 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Teilsatz IfSG).

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.
  • die in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • sonstige Massenunterkünfte
  • Justizvollzugsanstalten
  • Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 2
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI und
  • Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe

Durch die Bezugnahme auf § 33 IfSG sind auch Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager von der Verordnung umschlossen.

Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (§4)

Asymptomatische Personen haben ebenso einen Anspruch auf Testung, wenn es das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus verlangt und wenn sie:

  • In oder von Einrichtungen nach Abs. 2 Nr. 1-4 behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare med. Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen; ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, nicht unter § 23 Abs. 5 Satz1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe)
  • In Einrichtungen nach Abs. 2 tätig werden sollen oder tätig sind (wie erster Spiegelstrich mit Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe):Hier ist der Anspruch auf Testungen auf eine Diagnostik mittels Antigen-Tests beschränkt. Die zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können veranlassen, dass auch andere Testmethoden zur Anwendung kommen können.
  • In oder von Einrichtungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 (siehe Einrichtungen des ersten Spiegelstrichs) gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder unterbracht sind oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare med. Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen)eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen: Auch hier ist der Anspruch auf eine Diagnostik mittels Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) beschränkt, die von den genannten Einrichtungen und Unternehmen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt wird, nach die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes eine Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 getroffen haben.
  • Zudem haben asymptomatische Personen innerhalb von zehn Tagen nach Einreise Anspruch auf Testung, wenn sie auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite als Risikogebiet veröffentlicht hat.
  • Auch haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie sich in einem Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in den letzten 14 Tagen vor Testung aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben und der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung veranlasst hat.

Häufigkeit der Testungen (§ 5)

Testungen von Kontaktpersonen und Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen  sowie Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus (hier lediglich die Testungen von Personen die in Einrichtungen behandelt, betreut gepflegt oder untergebracht werden sollen und asymptomatische Reiserückkehrer aus Risikogebieten) können einmal pro Person wiederholt werden.

Testungen von Personen die in den genannten Einrichtungen tätig werden sollen oder tätig sind und Personen, die in oder von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind oder Besucher dieser Personen können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.

Leistungserbringung (§6)

Zur Erbringung der Leistung sind die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren, von den zuständigen Stellen des ÖGD beauftragte Dritte oder die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren berechtigt.

Zur Erfüllung des Anspruchs auf Antigen-Tests nach §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen die Stellen des ÖGS gegenüber den testrelevanten Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1-4)auf deren Antrag fest, dass im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts monatlich eine bestimmte Menge an PoC-Antigen-Tests in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden können. Das Testkonzept muss mit dem Antrag an die zuständige Stelle des ÖGD übermittelt werden. Diese legt die Menge der PoC-Antigen-Tests unter Berücksichtigung der Anzahl der Personen fest, die in oder von der jeweiligen Einrichtung behandelt, betreut, gepflegt oder unterbracht werden. Dabei können je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person in Einrichtungen nach §4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare med. Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) bis zu 20 PoC Antigen Tests und in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 (ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe) bis zu 10 PoC Antigen Tests pro Monat beschafft und genutzt werden.

Info:Seitens des BMG soll ein Mustertestkonzept für ambulante und stationäre Einrichtungen zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Antigen-Tests stehen bislang noch nicht zur Verfügung. Bei den Tests handelt es sich darüber hinaus um ein Medizinprodukt. Zur deren Anwendung sind Einweisungen (Schulungen) erforderlich.

Abrechnung der Leistungen (§ 7)

Die testrelevanten Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests nach § 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung ihren oder das Unternehmen seinen Sitz hat.

Für Einrichtungen, die nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gem. § 45a Abs. 3 SGB XI erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, rechnen die Sachkosten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests über eine Pflegekasse entsprechend der in § 150 Abs. 2 bis 53 SGB XI ab. Die durch diese Verordnung anfallenden Kosten gelten für diese Einrichtungen infolge des neuartigen Coronavirus als anfallende, außerordentliche Aufwendungen.

 

Verknüpfte Artikel:

Corona-Pandemie: SGB V - Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus

SenGPG - Gesammelte Rundschreiben zur ÖGD-Veranlassung von asymptomatischen Testungen (u.a. Krankenhaus, Pflegeeinrichtungen, Stand 03.08.2020)

Downloads für Mitglieder:

20 1013 Nationale Teststrategie

pdf 20 1014 BAnz AT V1 (496 KB)

 

pdf 20 1015 Corona TestVO mit Begruendung (289 KB)

 

 

Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
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