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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

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Landesseniorenbeirat Berlin

 

Corona und Steuern – Fachinformation des Geschäftsführers des Paritätischen Gesamtverbandes Werner Hesse zum Ersten und Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

 

Erstes Corona-Steuerhilfegesetz:
Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 5. Juni 2020 vom Bundesrat bestätigt, aber erst am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl) I, 1385 - 1386 veröffentlicht.
 
Gemäß Artikel 5 ist das Gesetz im Wesentlichen am 30. Juni 2020 in Kraft getreten.

Wesentliche Materialien zum Verständnis des Gesetzes sind der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen mit Begründung in Bundestags-Drucksache 19/19150 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/191/1919150.pdf sowie der Bericht mit Beschlussempfehlung des Bundestagsfinanzausschusses in Bundestags-Drucksache 19/19601 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/196/1919601.pdf
 

Hier nennen wir die für uns wesentlichen Inhalte:
Auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz zu erheben (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
Ein neuer § 3 Nr 11a wurde in das EStG eingefügt, um "Corona-Boni" lohnsteuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei (§ 15 SGB IV) zu stellen:
Steuerfrei sind "11a.

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;"
Es gibt in der Literatur Stimmen, wonach dieser Freibetrag nicht für nach § 150a SGB XI refinanzierte Zahlungen an Pflegekräfte und entsprechende Aufstockungsbeträge der Länder gilt. Da die Bundesregierung von einer Steuer- und Abgabenfreiheit ausgeht, können diese Beträge brutto für netto ausgezahlt werden.

Ein neuer § 3 Nr. 28a EStG ermöglicht steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld is 21. Januar 2021:
Steuerfrei sind "28a.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden;"

§ 56 Abs. 1a Satz 1 Infektionsschutzgesetz wurde neu gefasst:

„Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn
1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird,
2. die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
3. die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.“

Es erfolgte damit im Wesentlichen eine Ergänzung zur Verbesserung zugunsten der Angehörigen von Menschen mit Behinderungen.

 

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz:

Im Bundesgesetzblatt I vom 30. Juni 2020, S. 1512 - 1516 ist das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erschienen. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 ist es überwiegend am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 16 Forschungszulagengesetz erfolgten rückwirkend zum 1. Januar 2020. Der in § 10d EStG erhöhte Verlustabzug ist auf die Jahre 2020 bis 2021 begrenzt und tritt am 1. Januar 2022 wieder außer Kraft.

Wesentliche Gesetzgebungsmaterialien zum Verständnis des Gesetzes enthält die Beschlussempfehlung des Bundestagsfinanzausschusses in Bundestags-Drucksache 19/20332https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/203/1920332.pdf sowie der Gesetzentwurf mit Begründung der Regierungsfraktionen in Bundestags-Drucksache 19/20038 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/200/1920058.pdf .

Wir nennen hier die für unsere Arbeit wesentlichen Inhalte:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt in 2020 und 2021 € 4.008 anstatt € 1.908 (§ 24b EStG).

Je anspruchsbegründendem Kind werden zusätzlich 300 € Kindergeld gezahlt - in der Regel 200 € im September 2020 und 100 € im Oktober 2020 (§ 66 EStG und § 6 BKGG).

Diese Leistungen werden bei der Berechnung anderer Sozialleistungen nicht berücksichtigt. Sie mindern auch Leistungen des Unterhaltsvorschusses nicht (Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus).

Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dez. 2020 16% anstatt 19%. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz beträgt in dieser Zeit 5% statt 7% (§ 28 UStG).

 

Verknüpfte Artikel:

Corona und Steuern - Corona-Steuerhilfegesetze I und II sind in Kraft getreten

Downloads für Mitglieder:

 

 

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