Im Downloadbereich hinterlegt, ein aktuelles Schreiben des GKV mit dem Hinweis, dass der Auszahlungstermin in diversen Fällen wg. Mehrfachbeantragung nicht eingehalten werden kann. "Bei der Bearbeitung der eingegangenen Anträge für Corona-Prämien ist den Pflegekassen aufgefallen,dass einige Dienstleistungsunternehmen, insbesondere Servicegesellschaften, für dieselben Beschäftigten mehrfach Anträge bei Pflegekassen eingereicht haben: Anträge wurden sowohl über den Hauptsitz des Dienstleisters als auch je nach Sitz der Pflegeeinrichtung („Betriebsstätte“ als Einsatzort der Beschäftigten) eingereicht. Dieses Vorgehen widerspricht den Prämien-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Abs. 7 SGB XI. Gemäß Ziffer 5 der Festlegungen ist die Geltendmachung der Corona-Prämien bei der für den (Haupt-)Sitz des Dienstleistungsunternehmens zuständigen Pflegekasse einzureichen." |
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