Corona-Pandemie: G-BA - Auslaufen von Corona-Sonderregelungen zum 1.7.20 und die Anpassung weiterer befristeter Corona-Sonderregelungen

Anlässlich der gegenwärtigen Covid-19 Pandemie hat der G-BA im März 2020 befristete Sonderregelungen in den Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege, zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, zur Soziotherapie, zu Hilfs- und Heilmitteln sowie zu Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten getroffen. Diese betreffen die Möglichkeit des Ausstellens von Verordnungen nach telefonischer Anamnese, das Genehmigungsverfahren, die Gültigkeit und die Voraussetzungen von Verordnungen sowie Fristvorgaben für Verordnungen durch Vertragsärzt*innen oder durch Krankenhausärzt*innen im Rahmen des Entlassmanagements. Zum 1.7.20 laufen nun viele der befristeten Sonderregelungen aus.

Für die Richtlinien HKP, SAPV, Soziotherapie, und Hilfsmittel wird keine Verlängerung der Corona-Sonderregelungen über den 1.7.20 hinaus vorgesehen. Begründet wird der Beschluss damit, dass mit der eingetretenen Abflachung der Zahl der Neuinfektionen die Rückkehr zum Regelbetrieb für Vertrags(zahn)arztpraxen und die jeweiligen Leistungserbringer vertretbar erscheint. Weiterhin wird der G-BA die Entwicklung der Situation aufmerksam verfolgen und regelmäßig neu bewerten. Zudem ist es dem G-BA gemäß einer Ende Mai beschlossenen Neuregelungen möglich, bei regionalen Beschränkungskonzepten durch eine Gebietskörperschaft oder eine andere nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde, die aufgrund der Infektionsentwicklung getroffen werden, auch für diesen Bereich räumlich begrenzte Ausnahmen von Richtlinien zu beschließen, die den jeweiligen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Darüber hinaus wurde die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Versicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung.

Die Freistellung von Krankenbeförderungen von COVID-19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne vom Genehmigungsvorbehalt wird weiterhin für einen begrenzten Zeitraum (30.9.20) verlängert, um in diesen Fällen einen möglichst aufwandsarmen Zugang zur ärztlichen und (zahn)ärztlichen Akutbehandlung zu gewährleisten. Die Möglichkeit der Verordnung von Krankentransporten und -fahrten (§§ 6, 7, 8) nach telefonischer Anamnese wird jedoch nicht verlängert.

Der Paritätische hat im Rahmen des (verkürzten) Stellungnahmeprozesses Stellung zum Beschlussentwurf genommen und eine grundsätzliche Anknüpfung der Sonderregelungen an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, wie auch von der Patientenvertretung im G-BA befürwortet, gefordert.

Die Beschlüsse wurden aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Geschäftsordnung des G-BA im schriftlichen Abstimmungsverfahren gefasst. Sie treten nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit zum 1. Juli 2020 in Kraft.


Weitere Informationen:
https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/873/ und https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/873/
 

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Corona-Pandemie: G-BA - Verordnung von Arzneimitteln und ambulanten Leistungen: Befristete Corona-Sonderregelungen zum großen Teil verlängert


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Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
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