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Pflege-Rettungsschirm - COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz - Bundesgesetzblatt und weitere Erläuterungen zum "Pflege-Rettungsschirm"

 

Der Bundesrat hat am 27.03.2020 Maßnahmen zur Unterstützung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Krise zugestimmt, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Versorgung von Pflegebedürftigen sicherzustellen (COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz). Der Bundestag hatte diese nur zwei Tage zuvor verabschiedet. Nebenstehend als Download ist das am 30.03.2020 veröffentliche Bundesgesetzblatt hinterlegt.

 

Damit ist auch wie erwartet der Pflege-Schutzschirm beschlossen worden. Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in den überwiegenden Teilen bereits in Kraft getreten.

 

Es können nun folgende Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie umgesetzt werden:

  • Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen (§§ 114b, 114c, 151 SGB XI und § 275b Absatz 4 SGB V), durch Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen (§ 147) und durch den Verzicht auf die Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen (§ 37) entlastet.
  • Pflegeeinrichtungen wird durch eine Regelung die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen (§ 150 Absatz 2 und 3 SGB XI).
    (weitere Informationen folgen).
  • Für Pflegeeinrichtungen besteht eine Anzeigepflicht gegenüber den Pflegekassen bei wesentlicher Beeinträchtigung der Versorgung, um gemeinsam Lösungen zu abzustimmen. Für die Aufrechterhaltung der Versorgung kann insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt (§ 150 Absatz 1 und 5 SGB XI).
  • Um die vulnerable Personengruppe der Pflegebedürftigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, werden bis einschließlich 30. September 2020 gem. § 147 SGB XI Gutachten aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) erstellt. Mit der Regelung wird die Durchführung vonWiederholungsbegutachtungen bis einschließlich 30. September 2020 ausgesetzt. Um das aktuell hohe Infektionsrisiko bei pflegebedürftigen Personen herabzusetzen und darüber hinaus sowohl die Pflegekassen als auch die Medizinischen Dienste personell zu entlasten, wird die 25-Arbeitstagefrist nach § 18 Absatz 3 Satz 2 bis einschließlich 30. September 2020 ausgesetzt. Für die Leistungsgewährung sind wie bisher der Tag der Antragstellung und das Vorliegen derAnspruchsvoraussetzungen maßgebend. Ziel der Regelung ist es, dass der Bescheid der Pflegekasse, der innerhalb von 25 Arbeitstagen erteilt werden muss, auf diejenigen Fälle zu konzentriert wird, bei denen einbesonders dringlicher Entscheidungsbedarf besteht. Antragssituationen,für die eine verkürzte Frist gilt (§ 18 Absatz 3 Satz 3 bis 5), bleiben hiervon unberührt. Der GKV SV wurde beauftragt, für die Klärung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs unter Beteiligung des MDS bundeseinheitliche Kriterien und Anwendungshinweise festzulegen (weitere Informationen folgen).
  • Um besonderen Belastungen aufgrund der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie gerecht zu werden, sollen gem. § 149 SGB XI Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bis einschließlich 30. September 2020 Kurzzeitpflege auch ohne Erfüllung der Voraussetzungerbringen können, dass für eine Pflegeperson während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist (§ 42Absatz 4 Satz 1). Die Vergütung soll sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des SGB V der jeweiligen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung richten.

 

Der GKV SV hat weitere Erläuterungen zum "Pflege-Rettungsschirm"
veröffentlicht (siehe Download).

 

 

Verknüpfte Artikel:


Downloads für Mitglieder:

  pdf 20 0330 Bundesgesetzblatt COVID 19 Krankenhausentlastungsgesetz bgbl120s0580 78365 (73 KB)

pdf 20 0330 GKV Erlaeuterungen Pflegerettungsschirm 150 Abs 35 SGB XI (78 KB)

 

 

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