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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

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Landesseniorenbeirat Berlin

 

Corona-Pandemie - BMAS "Sozialschutzpaket"

PM 24.3.2020:

Der Paritätische Wohlfahrtsverband zeigt sich erleichtert, dass soziale Dienste und Einrichtungen unter die Regelungen des krisenbedingten Sozialschutzpaketes fallen, das morgen im Bundestag beraten wird. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sei es nach schwierigen Verhandlungen gelungen, einen Weg zu ebnen, wie soziale Infrastruktur größtenteils auch über die Corona-Krise hinaus gerettet werden kann. Der Verband mahnt zusätzliche Lösungen für die medizinische Reha, Jugendherbergen und Bildungswerke an. Zentral sei grundsätzlich eine möglichst unbürokratische und konstruktive Umsetzung auf Länderebene. Notwendig sei zudem eine sofortige finanzielle Unterstützung für arme Menschen in der Grundsicherung.

„Wenn alle relevanten Akteure auf Bundes- und Landesebene jetzt konstruktiv zusammenarbeiten, kann es gelingen, die soziale Infrastruktur zu retten“, so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Nach den aktuellen Plänen wären 75 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben der betroffenen sozialen Dienste und Einrichtungen über den Schutzschirm abgesichert. „Wo dies nicht reicht, um die laufenden Kosten zu decken, müssen die Länder nachsteuern“, so Schneider.

Blinde Flecken gebe es noch im Bereich der Rehaeinrichtungen und Erholungsstätten, wie bspw. Mutter-Kind-Kurheime sowie bei den Jugendherbergen, für die bisher kein Schutzschirm greife. Auch für die Bildungswerke gebe es noch keine einheitliche Lösung, hier seien qua föderaler Zuständigkeit vor allem die Bundesländer in der Verantwortung, geeignete Hilfen zu organisieren.

Auch die Maßnahmen, die zur Unterstützung armer Menschen im Kabinett beschlossen wurden, wie vereinfachte Verfahren in Hartz IV bei Antragstellung und Vermögensprüfung oder auch das Verbot von Mietkündigungen und Zwangsräumungen begrüßt der Paritätische ausdrücklich. Was jedoch fehle, sei konkrete finanzielle Unterstützung. „Mit Blick auf die steigenden Lebenshaltungskosten durch Hamsterkäufe und Lieferengpässe sowie den Wegfall von Angeboten der Schulspeisung oder Tafeln, braucht es dringend eine sofortige Erhöhung der Regelsätze“, so Schneider. Konkret fordert der Paritätische einen Zuschlag in Höhe von 100 Euro pro Monat ab sofort auf die Grundsicherungsleistungen bis zur ohnehin anstehenden Neufestsetzung der Regelsätze zum 1.1.2021. Darüber hinaus sei eine sofortige Einmalzahlung für Grundsicherungsbeziehende in Höhe von 200 Euro für krisenbedingte Mehraufwendungen wie etwa für Medikamente zu gewähren.

Schließlich weist der Verband auf die vielerorts sich zuspitzende Lage bei den Hilfen für Obdachlose und Menschen in anderen existenziellen Notlagen hin, für die vor Ort zwingend Lösungen organisiert werden müssten. Insbesondere auch der Mangel an Schutzkleidung und Desinfektionsmitteln sei auch in allen Bereichen der sozialen Arbeit, gerade auch bei den niedrigschwelligen Hilfsangeboten, ein Riesenproblem.

 

der Paritätische Gesamtverband hat gestern Abend über den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) berichtet. Demnach unternimmt die Bundesregierung derzeit größte Anstrengungen, um in kürzester Zeit Gesetzesänderungen umzusetzen, um wirtschaftliche und soziale Folgen der Corona-Pandemie einzugrenzen und zu verhindern. Für den Bereich der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik hat das federführende BMAS eine Kabinettsvorlage für ein Sozialschutzpaket vorgelegt, die gestern vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

 

In Artikel 8 trifft das Sozialschutzpaket insbesondere auch Vorsorge dafür, Mehrarbeit zu ermöglichen. So ist eine Verordnungsermächtigung erhalten, mit der das BMAS Ausnahmen vom Arbeitsschutzgesetz ermöglichen kann, um im Notfall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens, der Daseinsvorsorge oder die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen. Die Hinzuverdienstgrenzen in der Rente werden erhöht, von 6.300 Euro auf 44.590 Euro im Jahr, um Renter/innen Anreize zur Rückkehr in die Beschäftigung zu geben. Der Hinzuverdienst wird nicht mehr gedeckelt.

Berlin hatte bereits am 18.03.2020 eine Allgemeinverfügung für Ausnahmegenehmigungen im Arbeitszeitrecht aus Anlass der Ausbreitung des Infektionserreger SARS-CoV-2 (Corona) erlassen.

 

 

In Artikel 10 wird ein Sozialschutz-Paket im Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) geregelt. Die wichtige Botschaft des Gesetzes lautet: Leistungserbringer arbeiten weiter und werden dafür vergütet. Ggf. müssen Leistungen angepasst werden, die dann ebenfalls vergütet werden.

 

Kommentierung der in Art. 10 Sozialschutzpaket geplanten Maßnahmen zur Sicherstellung der sozialen Infrastruktur.

Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 verschiedene Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht, die am 25. und 26. März 2020 im Bundestag beraten und am 27. März 2020 vom Bundesrat abschließend verabschiedet werden sollen. Dazu zählt auch das Sozialschutzpaket aus dem BMAS.


Artikel 10 Sozialschutzpaket
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Das Gesetz berechtigt und verpflichtet die Leistungsträger des Sozialgesetzbuches (Arbeitsverwaltung, Rentenversicherung, Träger der Eingliederungshilfe, Sozialhilfe und Jugendhilfe etc) sowie das BAMF die soziale Infrastruktur zu sichern, für deren Finanzierung sie jeweils zuständig sind. Gesichert werden diejenigen Einrichtungen, die auf Basis einer Leistungsvereinbarung, eines Auftrags oder einer Zuwendung tätig sind, aber wegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise nicht oder nicht in vollem Umfang weiter tätig sein können.

Das gilt zum Beispiel für Kitas, die nicht mehr besucht werden dürfen oder für Werkstätten, die ebenfalls schließen mussten. Mangels Belegung entfällt der originäre Vergütungsanspruch für die Leistungserbringung. Der Finanzierungsausfall soll durch das SodEG aufgefangen werden - und zwar durch den Träger, der für die originäre Finanzierung zuständig ist. Dies folgt dem Gedanken, dass die nötigen Mittel eingeplant waren und vorhanden sind, jetzt aber nicht immer auch zweckentsprechend eingesetzt werden können. Die Mittel werden quasi umgewidmet zu Mitteln zur Aufrechterhaltung der sozialen Infrastruktur.

Voraussetzung für die Finanzierung ist, dass der freie Träger bereit ist, seine Ressourcen zur Bewältigung der Corona-Krise zur Verfügung zu stellen.

Der Zuschuss zur Sicherstellung der sozialen Infrastruktur ist auf 75% der bisherigen durchschnittlichen Einnahmen von dem jeweiligen Leistungsträger begrenzt. Dahinter steckt die Vorstellung, dass Kosten durch Kurzarbeit oder durch andere Einsparungen gesenkt werden können oder dass einzelne Bereiche auch vollständig normal weiter betrieben und finanziert werden können. Die Länder können den Höchstsatz anheben.

Die Zuschüsse müssen beim Leistungsträger beantragt werden. Sie werden durch Bescheid oder Vertrag bewilligt.

Der Unterstützungszeitraum endet am 30. Sept. 2020 und kann durch Rechtsverordnung des Bundes bis 31.12.2020 verlängert werden.

Frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung können die Leistungsträger eine Spitzabrechnung vornehmen, in der geprüft wird, ob und inwieweit es zu Doppelzahlungen gekommen ist.


Bewertung Es ist ausgesprochen erfreulich, dass es in kurzer Frist zu einem derart breit angelegten Schutzschirm zur Sicherung der sozialen Infrastruktur kommen konnte. Insbesondere das zuständige BMAS hat sich hier außerordentlich engagiert.

Das Gesetz wurde innerhalb weniger Tage formuliert und erfasst nahezu das gesamte Spektrum der Tätigkeit der Freien Wohlfahrtspflege. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Regelungen sehr allgemein und abstrakt sind und eher programmatisch angelegt sind.

Die Zuständigkeit des BMAS für das Sozialgesetzbuch hat auch zur Folge, dass Einrichtungen außerhalb der Zuständigkeit des BMAS nicht erfasst werden konnten. Das sind namentlich Bildungsträger, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Begegnungsstätten.

Parallel wurde im BMG das Krankenhausentlastungsgesetz erarbeitet, das die Krankenhäuser, die ärztliche Versorgung und die pflegerische Versorgung im Rahmen von Krankenversicherung und Pflegeversicherung sichern soll. Deshalb wurden aus dem SodEG die Einrichtungen herausgenommen, die nach SGB V oder SGB XI finanziert werden. Das führt dazu, dass derzeit Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, die nach SGB V finanziert werden, nicht vollständig abgesichert sind.

Nicht erfasst sind auch Mehrkosten, die beispielsweise in Einrichtungen der Eingliederungshilfe durch Schutzausrüstungen oder zusätzliche Hilfsmittel entstehen. Hierfür sind die Partner der Vergütungsvereinbarungen zuständig.


 

 

 

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