Ehrenamtliche Betreuung und Grundsicherungsrecht - Anrechnung einer Aufwandsentschädigung als anrechenbares Einkommen (im Rahmen der Grundsicherung)

 

Mit dem Urteil vom 24.08.2017 stellt das BSG fest, dass die Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist, so dass dies ggf. zur Teilaufhebung von Bewilligungsbescheiden und Rückforderung der erhaltenden Leistungen führen kann.


Es kommt wegen der Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung das Absetzen eines höheren Freibetrages in Betracht. (§11 b Abs. 2 S. 3 SGB II).
Ein darüber hinausgehender Absetzbetrag ist theoretisch möglich, muss aber vom Leistungsberechtigten anhand von zu erbringenden Nachweisen geltend gemacht werden.

 

 

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Kategorie: A5 Betreuungsvereine (BTV)
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