Stellungnahme des Paritätischen und der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. zum RefE des BMJV v. 14.12.2016 "ärztlichen Zwangsmaßnahmen"

Nebenstehend als Downloads sind die Stellungnahmen des Paritätischen Gesamtverbandes und der Bundesvereinigung Lebenshilfe zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ hinterlegt.

Nachrichtlich als Download: Referentenentwurf zur Änderung der Voraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“

Hintergrund des Entwurfes ist der Beschluss des BverfG vom 26.07.16 wonach für den Personenkreis der stationär in nicht geschlossener Einrichtung behandelt werden soll und faktisch nicht in der Lage ist, sich zu entfernen, keine gesetzliche Regelungsgrundlage existiert, da sie vom § 1906 Abs. 3 BGB nicht umfasst werden. Hierzu hat das BverfG dem Gesetzgeber aufgegeben, die gesetzliche Lücke zu schließen.

Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 59/2016 vom 25. August 2016: Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit staatlicher Schutzpflicht nicht vereinbar

Es verstößt gegen die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass hilfsbedürftige Menschen, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden, sich aber nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen können, nach geltender Rechtslage nicht notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Der Gesetzgeber hat die festgestellte Schutzlücke unverzüglich zu schließen. Mit Rücksicht darauf, dass die geltende Rechtslage auch bei lebensbedrohenden Gesundheitsschäden die Möglichkeit einer Behandlung gänzlich versagt, hat der Senat für stationär behandelte Betreute, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können, die vorübergehende entsprechende Anwendung des § 1906 Abs. 3 BGB bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung angeordnet.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-059.html

 

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document 17 01 03 Entwurf STN zum § 1906a BGB (849 KB)

pdf 2016 12 14 RefE GE Ärztliche Zwangsmaßnahmen (189 KB)

pdf 2016 12 14 Versendung Länder und Verbände GE ärztl Zwangsmaßnahmen RS2 (85 KB)

pdf 2017 01 03 Entwurf STN zum § 1906a BGB (48 KB)

pdf 20170103 BV LH Stellungnahme RefE BMJV Zulässigkeitsvoraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen (143 KB)

pdf Bundesverfassungsgericht Presse Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbe (87 KB)

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Kategorie: A5 Betreuungsvereine (BTV)
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