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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

im März diesen Jahres hatten wir Sie über die geplante Änderung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum informiert.

Der Senat hat nun am 16.10.2018 die vorgelegte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nach Stellungnahme durch den Rat der Bürgermeister beschlossen.

Die Forderung des Paritätischen, eine Regelung für sog. Trägerwohnraum als Ausnahmen der Genehmigungserfordernis mit aufzunehmen, wurde nun vom Rat der Bürgermeister bestätigt. Allerding wurde der § 3 Genehmigung, Ausnahmen und Registrierung um folgende Formulierung ergänzt: „Die zweckfremde Nutzung muss von den in Satz 1 genannten Leistungserbringern und Zuwendungsempfangenden gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige müssen die in Satz 1 genannten Vereinbarungen oder Zuwendungsbescheide beigefügt werden.“

In der Einzelbegründung (ab Seite 8) wird die Änderung ausführlich erläutert.

Das heißt für Sie, dass Sie dem zuständigen Bezirksamt gegenüber lediglich die Nutzung einer Wohnung als Trägerwohnraum anzeigen müssen. Die Nutzung einer Wohnung als Trägerwohnung darf Ihnen das Bezirksamt mit der nun vorliegenden ersten Verordnung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung nicht untersagen. Mit einem formlosen Schreiben und einer Kopie der Vereinbarung, bzw. dem Zuwendungsbescheid können Sie die Nutzung anzeigen. Sollte es daraufhin Probleme geben, so wenden Sie sich bitte an das Referat Soziales, wir werden Sie bei der Klärung des Sachverhaltes gerne unterstützen.

Die Verpflichtung zur Anzeige der Trägerwohnungen ermöglicht einen Gesamtüberblick über die in der Stadt verteilten Trägerwohnungen und an welche Zielgruppen diese im Rahmen einer Maßnahme vermietet werden. Der Paritätische wird darauf hin wirken, dass die gewonnenen Erkenntnisse durch das Land auch ausgewertet und analysiert werden.

Die geänderte ZVbVO tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin in Kraft. Dies ist noch nicht geschehen, sollte aber unmittelbar bevorstehen. Die Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblatts finden Sie fortlaufend hier: https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/artikel.261829.php

Zu Ihrer Information finden Sie die Vorlage zur Kenntnisnahme der Verordnung  bereits in der Anlage.

Bei Fragen zur Verordnung oder Hinweisen zum Verfahren wenden Sie sich bitte an mich.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Regina Schödl
Ref. Soziales

Tel. 030 86 001-171
Fax 030 86 001-210

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